Grundsatzvereinbarung über die Erneuerung der Ritom-Konzession Die SBB, der Kanton Tessin und das kantonale Elektrizitätswerk AET haben eine Grundsatzvereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wasserkraft im Kraftwerk Ritom getroffen. Die Vereinbarung wurde vom SBB Verwaltungsrat gutgeheissen; der Tessiner Staatsrat genehmigte sie am Dienstag, nachdem der AET-Verwaltungsrat seine Zustimmung gegeben hatte. Die SBB und der Kanton Tessin haben sich in einer Grundsatzvereinbarung über die Nutzung der Ritom-Wasserkraft geeinigt, welche die SBB bisher in alleiniger Kompetenz bewirtschaftet hat. Die vereinbarte Lösung sieht die Gründung einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft für das Kraftwerk Ritom und die dortige Nutzung des Wassers vor. Das Wasser stammt nebst dem Kanton Tessin auch aus den Kantonen Uri und Graubünden (Zuflüsse in den Lago Ritóm). Die künftige «Ritom SA», an der sich die SBB zu 75 Prozent und der Kanton Tessin zu 25 Prozent beteiligen, wird den Partnern dank des auf 80 Jahre ausgerichteten Konzessionsgesuchs langfristig Vorteile bringen. Die SBB wird das bei der zuständigen Bundesbehörde eingeleitete Verfahren zur Inanspruchnahme der Ritom-Wasserkraft sistieren. Endgültig zurückziehen wird sie das entsprechende Gesuch, sobald der «Ritom SA» die Konzession erteilt wurde. Im Frühling 2011 will die SBB das endgültige Konzessionsgesuch für das Unternehmen «Ritom SA» beim Kanton Tessin einreichen. Die Erteilung der Konzession obliegt dem Tessiner Kantonsparlament. Die getroffene Grundsatzvereinbarung umfasst für beide Parteien tragbare technische Lösungen für die bestehenden, gemeinsam zu bewirtschaftenden Anlagen. Sie trägt den Interessen des Kantons Tessin und der AET Rechnung, insbesondere durch deren Beteiligung in Höhe von 25 Prozent an der «Ritom SA». Die Betriebsgesellschaft wird die bestehenden und künftigen Wasserfassungsanlagen, Leitungen und Stauanlagen für die weitere Nutzung anteilsmässig bewirtschaften. Dank der Vereinbarung können der Kanton und die AET ihre Politik zur Förderung der einheimischen Produktion erneuerbarer Energie weiterführen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton gestärkt. Für die SBB ist die Grundsatzvereinbarung ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Bahnstromversorgung im Tessin, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den künftigen Betrieb des Gotthard- und des Ceneribasistunnels. Die Züge der SBB fahren zu rund 70 Prozent mit praktisch klimaneutralem Strom aus Wasserkraftwerken. Die Grundsatzvereinbarung trägt erheblich dazu bei, dass die SBB diesen Umweltvorteil auch künftig für ihren Betrieb nutzen kann.
Der Bundesrat hat am 12. September 2014 die vom Kanton Tessin eingereichte Schutz- und Nutzungsplanung für das Wasserkraftwerk Ritom genehmigt. Als Ausgleich für die vorgesehene Mehrnutzung von drei Bergbächen wird auf eine bestehende Wasserfassung verzichtet, was sich positiv auf den unteren Abschnitt der Garegna sowie auf den Ticino auswirkt. Dank dieser Planung kann das Wasserkraftwerk seine jährliche Energieproduktion um rund 6 Gigawattstunden erhöhen. Die Planung sieht eine Mehrnutzung - sprich eine Absenkung der Restwassermengen - von drei Wildbächen vor, nämlich des oberen Abschnitts der Garegna, des Reno di Medel und des Riale La Foss. In der Höhe, auf der die Mehrnutzung erfolgt, weisen die drei Bäche ein starkes Gefälle und einen geringen ökologischen Wert auf. Als Ausgleich für diese Mehrnutzung wird eine bestehende Wasserfassung im unteren Abschnitt der Garegna nicht mehr genutzt und rückgebaut. Damit gelangt künftig mehr Wasser in die Garegna und in den Ticino unterhalb von Stalvedro, wodurch sich die Qualität der Fischlebensräume und der ökologische Zustand der beiden Gewässer im Allgemeinen verbessern dürfte. Schutz- und Nutzungsplanung gemäss Gewässerschutzgesetz Das Gewässerschutzgesetz schreibt vor, dass unterhalb von Wasserentnahmen eine Mindestrestwassermenge in Flüssen verbleiben muss, welche die Erhaltung der natürlichen Funktionen des Gewässers (z. B. Lebensraum für Flora und Fauna, Strukturierung der Landschaft oder Speisung des Grundwassers) gewährleistet. In gewissen Fällen können die Kantone Restwassermengen festlegen, die das gesetzliche Minimum unterschreiten. Bedingung dafür ist jedoch, dass geeignete Ausgleichsmassnahmen getroffen werden. In diesem Fall sind der Umfang der Mehrnutzung sowie die vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen in einer Schutz- und Nutzungsplanung festzuhalten, welche vom Bundesrat genehmigt werden muss.
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