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Besondere
Einzelarbeitsverträge: Der Lehrvertrag |
Der
Lehrvertrag Art. 344
Durch
den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person
für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden,
und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers
zu leisten.
Art.
344a
1
Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2
Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn,
die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3
Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei
Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit
festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4
Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter
Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate
verlängert werden.
5
Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über
die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung,
übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der
Vertragsparteien.
6
Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche
Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
Art.
345
1
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. 2 Die
gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der
Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und
das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person
zu fördern.
Art.
345a
1
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der
Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen
beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.
2
Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für
den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und
für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich
ist.
3
Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für
jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
4
Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu
Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu
erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt
wird.
Art.
346
1
Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2
Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis
namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a.
der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen
beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung
der lernenden Person fehlen;
b.
die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen
körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich
oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls
deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c.
die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen
zu Ende geführt werden kann.
Art.
346a
1
Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person
ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die
erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
2
Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat
sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und
das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.
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