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Abstimmung über die Volksinitiative |
Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen! |
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Am 11. März 2012 fand die Abstimmung über die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» statt. Sie wurde mit 50,6 % Ja-Stimmen angenommen. Bundesrat und Parlament hatten die Initiative zur Ablehnung empfohlen.
Die Auswirkungen, welche sich durch die Annahme dieser Volksinitiative für das Tourismusprojekt in Andermatt entstehen werden, sind noch unklar. Für viele Teilprojekte sind noch keine rechtsgültigen Baubbewilligungen erteilt worden.
Die Eidgenössische Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» wurdeam 8. Dezember 2007 eingereicht. Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei ergab, dass von insgesamt 108'649 eingereichten Unterschriften 108'497 gültig waren. Die Eidgenössische Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» war so formell zustande gekommen.
Gemeinden, die bereits einen Anteil von zwanzig Prozent an Zweitwohnungen erreicht haben, dürfen keine Zweitwohnungen mehr bauen, es sei denn, sie knüpfen die Baubewilligung an eine Bedingung, die sicherstellt, dass mit dem Bau «warme Betten» entstehen. Das kann etwa geschehen, indem der Bauherr seine Wohnung von einer professionellen Vermarktungsorganisation anbieten lässt. In ihrem Verordnungsentwurf definiert die Arbeitsgruppe zudem, dass als Zweitwohnungen Wohnungen gelten sollen, deren Nutzer und Nutzerinnen keinen Wohnsitz in der Standortgemeinde der Wohnung haben. Da sich die Arbeitsgruppe uneinig in der Frage war, wann die Verordnung in Kraft treten soll, enthält der Entwurf diesbezüglich zwei Varianten: Zur Debatte stehen der 1. September 2012 sowie der 1. Januar 2013.
Eidgenössische Volksinitiative 'Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!'
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 75a (neu) Zweitwohnungen
1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens zwanzig Prozent beschränkt.
2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilsplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmungen zu Art. 75a (Zweitwohnungen)
1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75a nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75a folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen
erteilt werden, sind nichtig. |
Quelle: Text Bundesamt für Raumentwicklung ARE, März 2012 |
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