|  Sicherheit
       im Umgang mit Daten  | 
    
  
 
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Datenschutz im Internet | 
  
  
 
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Datenschutz im Internet | 
  
  
 
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 P2P-Netzwerke:
 Instant Messaging (Peer to Peer)
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 Viren
 werden immer schneller und immer gefährlicher. Das berühmte Virus "Red Code" brauchte noch einige Stunden, um weltweit die Computer zu infizieren,
"SQSlammer" brauchte anfangs 2003 nur noch 10 Minuten, um dasselbe Ziel
 zu erreichen. Es ist zu befürchten, dass Viren der neusten Generation
 die Zerstörungsarbeit in einigen Sekunden vollenden können. Eine
 wesentlicher Grund für diese beunruhigende Entwicklung ist, dass die
 Computerbenutzer und - benutzerinnen aus Unkenntnis oder Sorglosigkeit
 die minimalsten Sicherheitsregeln nicht beachten.  
 
 
| Warum
 verbreiten sich Viren immer schneller? | 
  
  
 Die
 Viren brauchen Zeit, bis sie infizierbare Computer finden. Dies ist der
 einzige Zeitfaktor im Ausbreitungsprozess der Viren. Der wichtigste Zeitfaktor
 ist die Zeitspanne von der Virenfreisetzung bis zum Zeitpunkt, wo das Virus
 den ersten Computer infizieren konnte. Dieser ungeschützte Computer
 übernimmt jetzt im täglichen Internet- oder Intranet-Gebrauch
 automatisch die rasend schnelle Weiterverbreitung der Viren.  
 
| Warum
 sind P2P-Netzwerke besonders gefährdet? | 
  
  
 Die
 Viren brauchen künftig nur noch Computer zu finden, welche über P2P-Netzwerke oder Instant Messaging-Netzwerke bereits automatisch mit anderen Computern automatisch verbunden sind. Während
 frühere Computer-Viren blind das Internet scannen (absuchen) mussten,
 nisten sich heutige Generation problemlos ohne Zeitaufewand in die 24 Stunden
 aktiven und sich im Online-Zustand befindenden P2P-Netzwerke ein. Die ADSL-Technologie,
 welche die Telecom-Anbieter Geschäfts- und Privatkunden günstig
 anbietet, ermöglicht den Usern (Anwender, Benutzer) ständig ohne
 Kostenfolge mit ihren Computern am Netz (online) zu bleiben. dies erhöht
 sowohl die Gefahr von Hackerangriffen
 wie auch vor Viren-Attacken. Die User haben über den Gebrauch und
 die Fremdverwendung keine Kontrolle mehr.
  
| Was
 müssen P2P-Netzwerk-User unbedingt wissen? | 
  
  
 Computer,
 welche ständig online mit P2P-Netzwerken
 oder Instant Messaging verbunden
 sind, können unbemerkt als "Super Nods" Server-Aufgaben und damit
 die Weiterverbreitung von Viren übernehmen. Ebenso können sie
 von Hackern auch als "Zombies" für "Blended Threats"-Angriffe
 auf andere Computer oder Intranet-Netzwerke
 missbraucht werden.  
  
  nach
 oben 
 
 
 | P2P-Netzwerk-User
 müssen den eigenen und fremde Computer vor Angriffen schützen. | 
  
  
 Wer
 ständig ohne Sicherheitsmassnahmen über ADSL oder Intranet mit P2P-Netzwerken verbunden
 ist, gefährdet auch die Computer seiner Freunde oder seiner Arbeitgeber.
 Und wer will schon seinen Freunden teure Unannehmlichkeiten bereiten. Daher
 ein paar wichtige Verhaltensregeln ...  
 
 
 
 
 
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 Schalten
 sie ihren Computer, wenn immer möglich auf "offline" oder beenden
 sie die Internet-Software (quit, beenden). 
  Nehmen
 sie ihren Computer nach getaner Arbeit vom Stromnetz (Strom aus).
 Schalten sie ihn aus.
  Installieren
 sie immer den neusten Sicherheitspatch (Hilfsprogramm) ihres Software
 Herstellers!
  Installieren
 sie ein Virenschutzprogramm!
  Scannen
 sie ihren Computer auf Viren oder Spyware (Software zum Ausspionieren).
  Führen
 sie niemals fremde Programme aus!
  Aktualisieren sie wöchentlich die Virenerkennungstabellen Ihres Virenschutzprogramms!
  Speichern
 sie niemals Passwörter auf Ihrem Rechner ab!
  Schalten
 sie SmartBrowsing aus!
  Installieren
 sie einen Firewall!  | 
  
  
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 Unrechtmässige
 Bearbeitung von Personendaten bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
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 Der
 Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)
 stellt fest, dass die Datenbearbeitung einer Schweizer Firma im Rahmen
 der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstösst. Dabei
 stellt der EDÖB die Legitimität der strafrechtlichen Verfolgung
 von Urheberrechtsverletzern keineswegs in Abrede. Es geht vielmehr um die
 Frage nach dem rechtlichen Rahmen, der eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses
 im privatrechtlichen Bereich erlauben würde. Ein solcher ist nicht
 gegeben. Solange das der Fall ist, hat die Firma gemäss EDÖB
 die Bearbeitung von Personendaten zu unterlassen.
  Eine
 Schweizer Firma betreibt im Auftrag der Medienindustrie in so genannten
 Peer-to-Peer-Netzwerken Nachforschungen, um Urheberrechtsverletzungen aufzudecken,
 welche durch den illegalen Austausch von Musik- und Videodateien begangen
 werden. Mit Hilfe einer eigens dafür entwickelten Software beschafft
 sich die Firma heimlich die IP-Adressen der Computer, über die illegale
 Inhalte zum Download angeboten werden, und übermittelt sie periodisch
 den Rechteinhabern der fraglichen Werke ins In- und Ausland. Da diese Datenbearbeitung
 geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl Personen
 zu verletzen, hat der EDÖB den Sachverhalt näher abgeklärt.
 Nun legt er die Ergebnisse seiner Abklärung vor.
  Liegt
 ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts vor, können
 die Rechteinhaber ein Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen
 dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse die Person identifiziert,
 der die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war, und abgeklärt,
 ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der Fall,
 kann der Urheberrechtsinhaber gegenüber dem Urheberrechtsverletzer
 zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
  In
 der Praxis nutzen die Inhaber das Strafverfahren indessen dazu, mittels
 Akteneinsicht die Identität des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses
 zu erfahren und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen gegenüber
 zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Das Fernmeldegeheimnis wird
 somit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, und zwar
 zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob ein strafrechtlich
 relevantes Verhalten tatsächlich vorliegt. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses
 im privatrechtlichen Bereich ist aber im geltenden Recht nicht vorgesehen.
 Diese Gesetzeslücke wurde bei der letzten Urheberrechtsrevision nicht
 geschlossen.
  Soll
 das Fernmeldegeheimnis auch im Zivilverfahren durchbrochen werden können,
 braucht es aus Sicht des EDÖB eine entsprechende Berechtigung im Urheberrechtsgesetz.
 Solange dies nicht der Fall ist, hat die Schweizer Firma die Bearbeitung
 von Personendaten zu unterlassen.
  Die
 Schweizer Firma teilt dem EDÖB innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
 der Empfehlungen mit, ob sie sie akzeptiert oder nicht. Falls die Empfehlungen
 abgelehnt oder nicht befolgt werden, kann der EDÖB die Angelegenheit
 dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
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