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SEGRA - Schule mit erweitertem Gestaltungsraum
Eine
geleitete Schule |
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Schulleitungen
im Aargau: Die Lohnspirale dreht sich
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Regierungsrat
schickt eine änderung des Lohndekrets für Lehrpersonen in die
Vernehmlassung
Der
Regierungsrat will im Lohndekret für Lehrpersonen bei der Entlöhnung
der Schulleitungspersonen den Gemeinden Flexibilität gewähren
und die überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen
regeln. Er reagiert damit auf die Tatsache, dass einige Gemeinden Schulleitungspersonen
offensichtlich marktgerecht höher entlöhnen, als es das Dekret
vorsieht. Die Vernehmlassung läuft bis 2. September 2005, die änderungen
sollen am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Am
1. Januar 2006 übernimmt der Kanton gemäss dem Gesetz III zur
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden die Löhne der Schulleitungen
und der Lehrpersonen an Kindergärten. Die Gemeinden werden an diesen
Aufwändungen mit einem Anteil von 28.9 Prozent beteiligt. Die Entlöhnung
der Schulleitungen an den Volksschulen und der Lehrpersonen an Kindergärten
sind im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) geregelt. Viele Gemeinden haben
bereits vor Inkrafttreten des Lohndekrets auf eigene Rechnung Schulleitungen
angestellt. Eine Umfrage bei den Gemeinden hat gezeigt, dass über
vierzig Gemeinden, vor allem jene mit sehr grossen Schulen, höhere
Löhne ausrichten, als es das Dekret vorsieht.
Verschiedene
Gemeinden sind an den Kanton herangetreten, weil sie befürchten, dass
die Löhne der von ihnen angestellten Schulleitungen herabgesetzt werden
müssten und damit schwierige Personalsituationen sowie ein ernsthaftes
Qualitätsproblem für die Aargauer Schule entstehen könnten.
Landammann Rainer Huber hat Ende Juni 2005 den Grossen Rat auf diese Problematik
hingewiesen und eine entsprechende Dekretsänderung in Aussicht gestellt.
Die
nun beantragte änderung des LDLP soll den Gemeinden die Möglichkeit
eröffnen, auf ihre Kosten Sonderzulagen für Schulleitungen auszurichten,
um auf die Marktsituation reagieren zu können. Gleichzeitig sollen
das Ausbildungsalter von Schulleitungspersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen
und Berufswahlschulen heruntergesetzt werden. Letzteres bewirkt, dass Lehrpersonen
mit zusätzlichen Ausbildungsjahren nicht schlechter bezahlt werden
als Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind, aber keine
Zusatzausbildung absolvieren mussten.
Bei
der überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen ins
LDLP und in den kantonalen Vollzug soll analog die gleiche übergangsregelung
gelten, welche letztes Jahr bei der überführung der übrigen
Lehrpersonen ins neue Lohndekret angewandt wurde.
SCHULLEITUNGEN:
Mehr Flexibilität bei der Entlöhnung
Schulleiterinnen
und Schulleiter sollen im Aargau nun doch höher entlöhnt werden
können als im Lehrerlohndekret vorgesehen: Die Regierung hat eine
entsprechende Dekretsanpassung in die Vernehmlassung gegeben.
Die
Dekretsänderung soll es Gemeinden und Gemeindeverbänden erlauben,
ihren Schulleitern und Schulleiterinnen Sonderzulagen auszurichten. Dies
«zur Gewinnung von qualifiziertem Führungspersonal», wie
es in der von der Regierung am Freitag vorgelegten neuen Dekretsformulierung
heisst.
Entgegenkommen
an Gemeinden
Damit
kommt die Regierung jenen Gemeinden entgegen, die bereits vor dem Inkrafttreten
des Lohndekrets Schulleitungen angestellt hatten und höhere Löhne
auszahlen als im Dekret vorgesehen. Laut einer Mitteilung des Departements
Bildung, Kultur und Sport (BKS) sind dies über 40 Gemeinden, darunter
alle Gemeinden mit grossen Schulen.
Das
Lehrerlohndekret war vom Grossen Rat vor rund einem Jahr beschlossen worden
und ist seit Anfang 2005 in Kraft. Es legt die Löhne auch der Schulleitungspersonen
fest. Mehrere Gemeinden gelangten jedoch an den Kanton, weil sie aufgrund
des Dekrets die Löhne für bereits angestellte Schulleitungen
hätten herabsetzen müssen.
Die
Gemeinden befürchteten deswegen ein Qualitätsproblem an den Schulen.
Die Regierung hält zwar weiterhin die vorgesehenen Lohnstufen in den
meisten Fällen für genügend attraktiv, wie sie in der Vorlage
festhält. Bei sehr grossen Schulen mit 1000 und mehr Schülerinnen
und Schülern berücksichtigten diese aber die Marktlage zu wenig.
Zulagen
auf eigene Kosten
Die
Gemeinden sollen daher die Löhne der Schulleitungspersonen mit Zulagen
ergänzen können. Dabei sollen sie die Höhe der Zulagen selbst
bestimmen können, müssen diese aber auch bezahlen: Der Kanton
zahlt sie gemäss Vorlage an die Schulleitungspersonen aus, belastet
die Beträge dann aber den betreffenden Gemeinden.
An
die Löhne selbst müssen die Gemeinden lediglich 28,9 Prozent
bezahlen: Gemäss dem Gesetz III über die Aufgabenteilung zwischen
Kanton und Gemeinden (GAT III) zahlt der Kanton die Löhne der Schulleitungen,
die Gemeinden müssen sich aber am Aufwand beteiligen. Das Gesetz wurde
im Juni vom Volk gutgeheissen und gilt ab Anfang 2006.
Weitere
Dekretsanpassungen
Im
Weiteren will die Regierung bei der Lohnberechnung eine änderung in
der Anrechnung von Praxisjahren vornehmen. Diese betrifft ebenfalls Schulleitungspersonen,
aber auch Lehrkräfte an Kleinklassen und Berufswahlschulen.
Die
änderung soll Nachteile für Lehrkräfte mit einer entsprechenden
Zusatzausbildung verhindern. Gemäss der geltenden Anrechnungstabelle
würden solche Lehrkräfte schlechter bezahlt als jene der gleichen
Lohnstufe, die keine Zusatzausbildung absolviert, dafür aber früher
in die Praxis eingestiegen sind.
Schliesslich
soll gemäss einem weiteren Punkt der Vorlage bei der übernahme
der Löhne an den Kindergärten in den kantonalen Vollzug die gleiche
übergangsregelung gelten wie für die übrigen Lehrkräfte.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. September.
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Quellen:
BKS Departement für Bildung, Kultur und Sport Aargau, Aargauerzeitung
August 2005 |
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