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Verfahren für die Bundesratswahlen
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1 Rechtsgrundlagen

- Bundesverfassung (BV), speziell Artikel 143, 145, 157-159, 168 und 175.
- Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), speziell Artikel 130-134.
- Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN), gilt sinngemäss für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist (Art. 41, Abs. 1 ParlG).

Die Vereinigte Bundesversammlung hat gemäss Bundesverfassung (Artikel 175) und Parlamentsgesetz (Artikel 132) die Mitglieder des Bundesrates in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates zu wählen. Eine Verschiebung der Gesamterneuerung des Bundesrates auf eine spätere Session ist rechtlich nicht zulässig.

2 Reihenfolge der Wahlen und Amtsalter

Bei den Wahlen vom 14. Dezember 2011 handelt es sich um Gesamterneuerungswahlen im Sinne von Artikel 132 ParlG.

Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, gemäss Artikel 132 Absatz 2 ParlG in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber.

Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.

Nach der Wahl der sieben Bundesratsmitglieder folgt die Wahl der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers.

Danach wählt die Vereinigte Bundesversammlung die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesrates für das Jahr 2012.

3 Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung

3.1 Verhandlungsfähigkeit

Nach Artikel 159 Absatz 1 BV kann die Vereinigte Bundesversammlung gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, d.h. sowohl die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates als auch des Ständerates, anwesend ist.

3.2 Begriff der Wahl

Die Wahl (Besetzung eines Sitzes) umfasst einen oder mehrere Wahlgänge. Die Wahl ist abgeschlossen, sobald eine wählbare Person das absolute Mehr erreicht.

3.3 Wählbarkeit

Wählbar in den Bundesrat sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die über politische Rechte in Bundessachen verfügen (Artikel 136, 143 und 175 Absatz 3 BV).

In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig (Art. 132 Abs. 3 ParlG).

Aus der Wahl scheidet aus (vgl. Art. 132 Abs. 4 ParlG):

- wer im zweiten oder in einem folgenden Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält; und

- sofern alle mindestens zehn Stimmen erhalten: wer im dritten oder in einem folgenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

3.4 Absolutes Mehr

Eine Person ist gewählt, wenn ihr Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. Nicht gezählt werden die leeren oder ungültigen Wahlzettel (Artikel 130 ParlG). Bei Stimmengleichheit hat die Vereinigte Bundesversammlung die Wahl fortzusetzen, bis eine Person das absolute Mehr erreicht.

3.5 Ungültige Wahlzettel

Ungültig sind Wahlzettel ...

- die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

- die auf eine nicht wählbare Person lauten (vgl. Ziff. 3.3);

- für bereits in den Bundesrat gewählte Personen;

- für Personen, die aus der Wahl ausgeschieden sind (vgl. Ziff. 3.3);

- die nicht klar zugeordnet werden können (zur Präzisierung deshalb auch den
Vornamen aufführen).

Ungültig ist der Wahlgang, wenn die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel übersteigt. In diesem Fall wird er wiederholt (Artikel 131 ParlG).

3.6 Verzicht auf die Wahl

Verzicht bis zur Wahl

Verzichtet ein Mitglied des Bundesrates bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wahl durch den Nationalratspräsidenten (Wir kommen zur Wahl von …….) auf seine Kandidatur, wird diese Wahl erst dann durchgeführt, wenn die Sitze der bisherigen und derjenigen Mitglieder des Bundesrates besetzt sind, welche in einem früheren Zeitpunkt ihren Verzicht auf die Wahl bekannt gegeben hatten.

Verzicht während der Wahl

Verzichtet ein Mitglied des Bundesrates während der Wahl auf das Bundesratsmandat, wird die Wahl fortgesetzt.
Die weiteren Wahlen werden in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber durchgeführt.

Verzicht nach erfolgter Wahl

Mit Erreichen des absoluten Mehrs hat die Vereinigte Bundesversammlung ihre Wahl getroffen. Verzichtet die oder der Gewählte nach der Wahl auf das Bundesratsmandat, findet eine neue Wahl statt. Diese wird nach Besetzung der Sitze der bisherigen und derjenigen Bundesratsmitglieder durchgeführt, die ihren Verzicht auf die Wahl in einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben hatten.

Die Vereinigte Bundesversammlung setzt die weiteren Wahlen in der vorgesehenen Reihenfolge fort.

Rücktritt nach der Vereidigung

Tritt eine gewählte Person nach der Vereidigung zurück, führt das zu einer Vakanz im Bundesrat. Die Besetzung von Vakanzen erfolgt gemäss Art. 133 ParlG in der Regel in der Session nach Bekanntgabe des Rücktritts.

3.7 Nichterreichen des absoluten Mehrs und Stimmengleichheit

Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat das absolute Mehr, so wird die Wahl fortgesetzt, bis es zu einem Entscheid kommt.

3.8 Erklärungen

Die Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder erhalten auf Antrag eine Redezeit von 5 Minuten für eine Erklärung.

3.9 Abgabe der Wahlzettel

Die Stimmenzählenden geben die Wahlzettel den Ratsmitgliedern nur persönlich und an ihrem Platz im Saal ab.

3.10 Ordnungsanträge

Soweit das Parlamentsgesetz nichts anderes regelt, verweist Artikel 41 ParlG auf das
Geschäftsreglement des Nationalrates. Dieses sieht in Artikel 51 Ordnungsanträge vor.

Ordnungsanträge können einen Wahlgang nicht unterbrechen. Sobald der Präsident die Stimmenzählenden auffordert, die Wahlzettel auszuteilen, ist ein Ordnungsantrag bis zum Ende des Wahlgangs nicht mehr zulässig.

Die Vereinigte Bundesversammlung stimmt über Ordnungsanträge ab.

Das Resultat der Abstimmungen zu Ordnungsanträgen wird wie folgt ermittelt:

Zuerst durch die Stimmenzählenden des Ständerates für diesen Rat (Abstimmung mittels Sitzenbleiben - Erheben), dann elektronisch für den Nationalrat.

Der Präsident gibt das Gesamtresultat bekannt.

Quelle: Bundesversammlung Parlament Dezember 2011

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