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Studie:
Die institutionelle Zukunft der interjurassischen Region |
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Gemeinsamer
Auftrag des Regierungsrates des Kantons Bern und der Regierung des Kantons
Jura
unter
der ägide des Bundesrates an die Interjurassische Versammlung (IJV)
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Gestützt
auf ...
die Vereinbarung vom 25. März 1994 betreffend die Institutionalisierung
des interjurassischen Dialogs
die Beschlüsse der Interjurassischen Versammlung (Resolution Nr. 44
vom 20. Dezember 2000 mit Stellungnahme vom 19. September 2001, Beschluss
Nr. 15 vom 20. Juni 2002, Beschluss Nr. 18 vom 28. Juni 2004 mit Umsetzung
vom 17. September 2004 und Marschplan vom 12. November 2004)
die am 12. September 2003 eingereichte Volksinitiative «Un seul Jura»
und die diesbezügliche Gültigerklärung vom 17. November
2004 durch das Parlament des Kantons Juravereinbaren
die beiden Kantonsregierungen Folgendes: |
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1.1
Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura (nachstehend:
die beiden Kantonsregierungen) erteilen der IJV den Auftrag, eine Studie
über ein neues politisches Kantonsgebilde, bestehend aus den sechs
Amtsbezirken Courtelary, Delsberg, Freiberge, Moutier, Neuenstadt und Pruntrut,
durchzuführen.
1.2
Die beiden Kantonsregierungen erteilen der IJV den Auftrag, eine Studie
über die Auswirkun-gen der direkten Partnerschaft, die sich aus den
gemeinsamen interjurassischen Institutionen ergibt, sowie über die
Wirkungen des Sonderstatuts, das mit dem entsprechenden bernischen Gesetz
vom 13. September 2004 (SStG) geschaffen wurde, durchzuführen.
1.3
Sie erteilen ihr ausserdem den Auftrag, auch andere Lösungsansätze
zu prüfen, die ihr mög-lich und deren Prüfung ihr nützlich
erscheinen.
2.1
Diese Studien sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des jurassischen
Juragesetzes «Un seul Jura» und ab Einsetzung des Bernjurassischen
Rats abzuschliessen.
2.2
Nach Ablauf dieser Frist erhalten die beiden Kantonsregierungen die Ergebnisse
der Studien zusammen mit einer Bilanz der Studien und einer Gegenüberstellung
der Vor- und Nachteile zwischen der dann herrschenden Situation (Sonderstatut)
und der geplanten Situation (Kantonsgebilde aus sechs Amtsbezirken oder
andere Lösungswege). Die beiden Kantonsregierungen können die
IJV gegebenenfalls um zusätzliche Angaben bitten.
2.3
Die IJV kann gegebenenfalls um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen.
3.1
Die Kosten für die unter Ziffer 1.1 bis 1.3 beschriebenen Studien
gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der beiden Kantone. Eine allfällige
Kostenbeteiligung des Bundes bleibt vorbehalten.
3.2
Die beiden Kantonsverwaltungen lassen der IJV die zur Erfüllung dieses
Auftrags erforderliche Hilfe zukommen. Mit Zustimmung der beiden Kantonsregierungen
können zur Erfüllung des Auftrags Fachleute hinzugezogen werden.
4.
Die beiden Kantonsregierungen sprechen sich innerhalb von sechs Monaten
nach Erhalt des Berichts darüber ab, wie den Ergebnissen der Studien
und der Bilanz der IJV Folge zu leisten ist.
5.1
Der vorliegende Auftrag wird unterzeichnet, sobald die Gesetzesvorlage
«Un seul Jura», die die jurassische Regierung dem jurassischen
Parlament vorlegen wird, bekannt ist. Es handelt sich um eine provisorische
Genehmigung.
5.2
Der vorliegende Auftrag wird dem jurassischen Parlament im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
bezüglich des Juragesetzes «Un seul Jura» zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
5.3
Die definitive Genehmigung des vorliegenden Auftrags durch die beiden Kantonsregierungen
erfolgt, sobald das Parlament des Kantons Jura das Juragesetz «Un
seul Jura» verabschiedet hat. Sollte dieses Gesetz bis dahin änderungen
erfahren haben, die mit dem vorliegenden Auftrag nicht mehr vereinbar wären,
wäre der Auftrag nicht mehr vollziehbar und die Parteien würden
davon entbunden.
Bern
und Delsberg, 7. September 2005
Unterzeichner:
Regierungsrat des Kantons Bern, Regierungsrat des Kantons Jura und der
Schweizerische Bundesrat.
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