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Arbeitszeiterfassung: Fehlender Konsens für Revisionsvorlage - neuer Auftrag
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verzichtet darauf, die Ende 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage zur Arbeitszeiterfassung in ihrer aktuellen Form dem Bundesrat zu unterbreiten. Die Anhörung hat ergeben, dass die Positionen der wichtigsten Akteure nach wie vor sehr weit auseinander liegen. Die Lösung einer Lohngrenze wird als gangbarster Weg beibehalten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird auf dieser Basis eine neue und differenziertere Revisionsvorlage ausarbeiten.
Über die Modalitäten der Arbeitszeiterfassung sind sich die Sozialpartner uneinig. Einerseits wird ausdrücklich erwartet, dass die Erfassungs- und Dokumentationspflicht für Arbeitnehmende in leitenden Positionen sowie Personen mit erhöhter Autonomie in besonderen Funktionen flexibilisiert wird. Demgegenüber steht die Angst, dass der gesetzlich festgelegte Arbeitnehmerschutz geschwächt wird. Um die Kategorie der betroffenen Arbeitnehmer definieren zu können, wurde das Prinzip der Lohngrenze als geeigneste Lösung erachtet. Ein Verordnungsentwurf wurde auf dieser Grundlage am 11. September 2012 in die Anhörung gegeben.
Die Ergebnisse dieses Verfahrens haben gezeigt, dass die Positionen der wichtigsten Akteure nach wie vor sehr weit auseinander liegen und die Lösung damit nicht auf genügend Akzeptanz stösst. Einer der hauptsächlichen kritisierten Punkte des in die Vernehmlassung gegebenen Textes war sein zu pauschaler Charakter: Die Festlegung einer für alle Branchen geltenden, einheitlichen Lohngrenze hätte zwar einen einfacheren Vollzug ermöglicht. Die Regelung hätte hingegen den massiven Unterschieden in der Lohnstruktur zwischen den Wirtschaftsbranchen zu wenig Rechnung getragen.
Die Lösung einer Lohngrenze bleibt jedoch die gangbarste Option. Sie ermöglicht eine Flexibilisierung innerhalb von objektiv messbaren Kriterien und erlaubt es, die Personen zu identifizieren, die tatsächlich über eine höhere Autonomie verfügen und Aufgaben bewältigen, die mehr Flexibilität verlangen. Solche Funktionen werden meist auch mit überdurchschnittlichen Löhnen entschädigt. Vor diesem Hintergrund wird das SECO die Revisionsvorlage mit dem Ziel einer besseren Differenzierung zwischen den Branchen überarbeiten. Neu soll eine variable Lohngrenze festgelegt werden, die gegebenenfalls mit Kriterien in Bezug auf die im Unternehmen ausgeübte Funktion verbunden werden könnte. Wie in der zuvor vorgeschlagenen Lösung soll die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung ein Verfahren sein, das zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vereinbart werden kann. Die neue Vorlage im Rahmen der Verordnung schliesst eine allfällige Gesetzesanpassung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
Bis eine neue Regelung in Kraft tritt, bleibt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in ihrem aktuellen Wortlaut anwendbar und die Arbeitszeiterfassung ist weiterhin für alle dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellten Arbeitnehmenden in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dabei ist die besondere Stellung der von der kommenden Revision betroffenen Gruppe von Arbeitnehmenden mit den höchsten Löhnen (höhere Kader, Personal mit besonderen Funktionen und einem hohen Autonomiegrad) zu berücksichtigen. Für diese Kategorie genügt eine vereinfachte Dokumentierung der Arbeitszeit. Ein völliges Weglassen der Dokumentierung ist nicht möglich, weil dies den geltenden Gesetzesbestimmungen widersprechen würde.
Das Arbeitsgesetz (ArG) gilt für die grosse Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz. Es regelt die Arbeits- und Ruhezeiten. Damit diese Regelung in der Praxis vollzogen werden kann, ist die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen im Gesetz verankert (Art. 46).
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Quelle:
Text Staatssekretariat für Wirtschaft SECO , Juli 2013 |
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Berichte und Umfragen - Arbeitszeitmodelle
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Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO |
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