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Verhalten bei Hitzewellen
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz haben am 2. Juli 2015 eine Hitzewarnung der Stufe 4 ausgegeben, welche ab diesem Tag für die Niederungen der gesamten Schweiz gelten wird:

Es ist und bleibt sehr heiss: Mindestens bis Anfang nächster Woche sind in den Niederungen Höchsttemperaturen zwischen 33 und 37 Grad zu erwarten.

Eine vergleichbare starke Hitzewelle gab es das letzte Mal im August 2003.

Hohe Temperaturen können Auswirkungen auf die Gesundheit haben und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

Zu den Risikogruppen zählen vor allem ältere und (chronisch) kranke Personen sowie Kleinkinder. Sie benötigen nun spezielle Aufmerksamkeit und Betreuung.

Die wichtigsten Empfehlungen, um sich vor der Hitze zu schützen sind:

Körperliche Anstrengungen vermeiden . Wohnung und Körper möglichst kühl halten . Viel trinken (mindestens 1.5 Liter pro Tag); optimal sind Wasser, Tee und mit Wasser verdünnte Fruchtsäfte
Erfrischende, kühle Speisen zu sich nehmen
Während und nach sportlichen Betätigungen Salzverlust ausgleichen
Bei Hitzestress können folgende Symptome auftreten:

. Hohe Körpertemperatur
- Erhöhter Puls
- Schwäche/Müdigkeit
- Kopfschmerzen
- Muskelkrämpfe
- Trockener Mund
- Verwirrtheit, Schwindel, Bewusstseinsstörungen
- Übelkeit, Erbrechen, Durchfall

Bei Anzeichen von Symptomen muss gehandelt werden: Die betroffene Person hinlegen und den Körper abkühlen. Falls sie bei Bewusstsein ist, frisches Wasser einflössen.

Wenn diese Massnahmen keine Besserung bringen, muss medizinische Hilfe angefordert werden.

Quellen: Text Bundesamt für Gesundheit BAG und Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, Juli 2015

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Arbeiten bei Hitzwellen: Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
(Gesundheitsvorsorge, ArGV 3)

Art. 16 Raumklima

Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.

Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung

Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.

Art. 35 Trinkwasser und andere Getränke

1 In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.

2 Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.

3 Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.

Links

Staatsekretariat für Wirtschft SECO
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
(Gesundheitsvorsorge, ArGV 3)
Quelle: Staatsekreariat für Wirtschaft SECO, Juli 2015

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Aktionsplan Umwelt und Gesundheit


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