Die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten1 bestimmt, dass die Übermittlung solcher Daten in ein Drittland grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau dieser Daten gewährleistet. Ferner kann nach der Richtlinie die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Schliesslich sieht die Richtlinie vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die in seinem Hoheitsgebiet mit der Überwachung der Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften beauftragt sind ("Datenschutzbehörden"). 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31). Herr Schrems, ein österreichischer Staatsangehöriger, nutzt seit 2008 Facebook. Wie bei allen anderen in der Union wohnhaften Nutzern von Facebook werden die Daten, die Herr Schrems Facebook liefert, von der irischen Tochtergesellschaft von Facebook ganz oder teilweise an Server, die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein, weil er im Hinblick auf die von Herrn Edward Snowden enthüllten Tätigkeiten der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, insbesondere der National Security Agency (NSA), der Ansicht war, dass das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der in dieses Land übermittelten Daten vor Überwachungstätigkeiten der dortigen Behörden böten. Die irische Behörde wies die Beschwerde insbesondere mit der Begründung zurück, die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 20002 festgestellt, dass die Vereinigten Staaten im Rahmen der sogenannten "Safe-Harbor-Regelung"3 ein angemessenes Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisteten. Der mit der Rechtssache befasste irische High Court möchte wissen, ob diese Entscheidung der Kommission eine nationale Datenschutzbehörde daran hindert, eine Beschwerde zu prüfen, mit der geltend gemacht wird, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleiste, und gegebenenfalls die angefochtene Datenübermittlung auszusetzen. In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Der Gerichtshof hebt insoweit das durch die Charta garantierte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die den nationalen Datenschutzbehörden durch die Charta übertragene Aufgabe hervor. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie die nationalen Datenschutzbehörden an der Kontrolle der Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer hindert, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission waren. Auch wenn die Kommission eine solche Entscheidung erlassen hat, müssen die nationalen Datenschutzbehörden daher, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen gewahrt werden. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass er allein befugt ist, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie einer Entscheidung der Kommission festzustellen. Ist eine nationale Behörde oder die Person, die sie angerufen hat, der Auffassung, dass eine Entscheidung der Kommission ungültig ist, muss diese Behörde oder diese Person folglich die nationalen Gerichte anrufen können, damit diese, falls sie ebenfalls Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission haben, die Sache dem Gerichtshof vorlegen können. Letztlich hat somit der Gerichtshof darüber zu befinden, ob eine Entscheidung der Kommission gültig ist. Der Gerichtshof prüft sodann die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000. Insoweit weist er darauf hin, dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass die Vereinigten Staaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union aufgrund der Richtlinie im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Eine solche Feststellung hat die Kommission nicht getroffen, sondern sie hat sich darauf beschränkt, die Safe-Harbor-Regelung zu prüfen. Ohne dass der Gerichtshof prüfen muss, ob diese Regelung ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist, ist festzustellen, dass sie nur für die amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihr unterwerfen, nicht aber für die Behörden der Vereinigten Staaten. Ausserdem haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung, so dass die amerikanischen Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die in dieser Regelung vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen Erfordernissen stehen. Die amerikanische Safe-Harbor-Regelung ermöglicht daher Eingriffe der amerikanischen Behörden in die Grundrechte der Personen, wobei in der Entscheidung der Kommission weder festgestellt wird, dass es in den Vereinigten Staaten Regeln gibt, die dazu dienen, etwaige Eingriffe zu begrenzen, noch, dass es einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt. Diese Analyse der Regelung wird durch zwei Mitteilungen der Kommission4 bestätigt, aus denen u. a. hervorgeht, dass die amerikanischen Behörden auf die aus den Mitgliedstaaten in die Vereinigten Staaten übermittelten personenbezogenen Daten zugreifen und sie in einer Weise verarbeiten konnten, die namentlich mit den Zielsetzungen ihrer Übermittlung unvereinbar war und über das hinausging, was nach Ansicht der Kommission zum Schutz der nationalen Sicherheit absolut notwendig und verhältnismässig gewesen wäre. Desgleichen stellte die Kommission fest, dass es für die Betroffenen keine administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe gab, die es ihnen erlaubten, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu erhalten und gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung zu erwirken. 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Wiederherstellung des Vertrauens beim Datenaustausch zwischen der EU und den USA" (COM[2013] 846 final, 27. November 2013) und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen (COM[2013] 847 final, 27. November 2013). Zum Vorliegen eines Schutzniveaus, das den in der Union garantierten Freiheiten und Grundrechten der Sache nach gleichwertig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Unionsrecht eine Regelung nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist, wenn sie generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen und ohne objektive Kriterien vorzusehen, die es ermöglichen, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zu beschränken. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Ferner führt der Gerichtshof aus, dass eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Eine solche Möglichkeit ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent. Schliesslich stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 den nationalen Datenschutzbehörden Befugnisse entzieht, die ihnen für den Fall zustehen, dass eine Person die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Schutz der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen in Frage stellt. Die Kommission hatte keine Kompetenz, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden in dieser Weise zu beschränken. Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
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