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Gasbetriebene Kombikraftwerke
Neues erdgasbetriebenes Kombikraftwerk am Standort Chavalon
ein Projekt der EOS

CO2-Kompensationsvertrag zwischen dem Bund und CTV SA

Grundzüge des Kompensationsvertrags zwischen dem Bund und der Betreibergesellschaft Centrale Thermique de Vouvry SA (CTV)

Die Betreibergesellschaft CTV plant den Bau eines Gaskombikraftwerks am Standort Chavalon auf dem Gebiet der Gemeinde Vouvry (VS). An diesem Standort war zwischen 1966 und 1999 ein Ölkraftwerk in Betrieb. Das geplante neue Kraftwerk soll eine Leistung von 400 MWe aufweisen und abhängig von der Betriebsart jährlich rund 750'000 Tonnen CO2-Emissionen generieren.

Verpflichtungen

Im Kompensationsvertrag bekräftigt die Betreibergesellschaft CTV ihr Engagement gegenüber dem Bund, die beim Betrieb des Kraftwerks entstehenden Emissionen vollumfänglich zu kompensieren. Ausserdem garantiert CTV, dass Kompensationsprojekte umgesetzt werden. CTV kann Dritte mit der Realisierung dieser Projekte beauftragen. Auf Antrag von CTV oder von Dritten, die im Auftrag von CTV Kompensationsmassnahmen durchführen, kann das Bundesamt für Umwelt BAFU vorgeschlagene Projekte fallweise vor oder während ihrer Durchführung genehmigen.

Berichterstattung über die Entwicklung der Emissionen

CTV überwacht die tatsächlichen Emissionen und erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Entwicklung der Emissionen im vergangenen Jahr. Die Zahlen müssen mit den Angaben in der Warenbuchhaltung übereinstimmen, welche für die Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe verlangt wird. Die Berichterstattung über die Entwicklung der Emissionen muss transparent sein und namentlich objektive Angaben enthalten über:

- die Menge der verbrauchten Energieträger;
- die Energiebilanz (inkl. Energieverbrauch); und
- die Anzahl Betriebsstunden des Kraftwerks im vergangenen Jahr.

Das BAFU kann jederzeit Kontrollen bei CTV durchführen. Zudem kann das Amt eine Überprüfung der Berichterstattung durch eine von ihm selbst bezeichnete unabhängige Kontrollstelle anordnen. CTV kann ebenfalls unabhängige Kontrollstellen vorschlagen.

Liste der Kompensationsmassnahmen

Die Projekte zur CO2-Kompensation im Inland werden in das Kompensationsprogramm aufgenommen, welches CTV zusammen mit erfahrenen Partnern im Bereich der Energieeinsparungen ausgearbeitet hat. Der Kompensationsvertrag präzisiert, dass dieses Programm illustrativen Charakter besitzt und keinen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildet. Die Unterzeichnung des Vertrags stellt somit keine Genehmigung der im Programm genannten Projekte dar.

Das Programm sieht insbesondere folgende Kompensationsmassnahmen vor:

Programm InfraWatt:

- Nutzung der Ab aus Abwasser und Kläranlagen;

- Fern aus Kehrichtverbrennungsanlagen;

- Nutzung des Energiepotenzials von Trinkwasser für Heizzwecke dank pumpen;

- Fern mit Holz.


Programm energo:

- Energiemanagement (Optimierung der Einstellung und des Betriebs von Anlagen);

- Intervention beim Ende der Lebensdauer von Heizanlagen.

Programm Fachvereinigung pumpen Schweiz (FWS):

- Finanzielle Unterstützung für den Einbau von pumpen bei Gebäuderenovationen.


Im Rahmen ihres Programms hat CTV am 7. Februar 2011 die Stiftung Carmin gegründet. Diese bezweckt die Finanzierung, Unterstützung, Planung und Umsetzung von CO2-Kompensationsmassnahmen sowie den Handel mit Emissionsrechten in der Schweiz und im Ausland, dies in erster Linie auf Kosten und zugunsten der Stifterin, aber auch ihrer Gönner und deren Rechtsnachfolger.

Die Kompensationsmassnahmen müssen gewisse Anforderungen erfüllen:

- Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Projekte eine Reduktion der CO2-Emissionen bewirken und dass diese Reduktion additionell ist, das heisst, dass sie ohne die Durchführung des betreffenden Projekts nicht zustande käme.

- Ausserdem muss die Investitionsadditionalität der Projekte gegeben sein.

- Die Reduktion der CO2-Emissionen muss quantifizierbar und nachweisbar sein.

- Es muss belegt werden, dass die Projekte über die allgemein anerkannte übliche Praxis hinausgehen («common practice»).

- Die Projekte müssen dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Stand entsprechen.

- Mehrere Kompensationsprojekte mit ein und demselben Gegenstand sind zulässig, sofern die Unterscheidbarkeit der Projekte und ihrer Wirkungen gegeben ist.

Im Falle der Mehrfachfinanzierung eines Kompensationsprojekts muss die Projektträgerschaft offenlegen, ob sie für ihr Projekt weitere Leistungen von öffentlichen Förderprogrammen beantragt oder erhalten hat, die auf eine Reduktion der CO2-Emissionen abzielen. Diese Beiträge werden bei der Prüfung der Additionalität der Projektinvestitionen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird die Wirkung des Projekts in Bezug auf die Emissionsverminderung anteilsmässig angerechnet.

- Projekte im Energiebereich müssen Einsparungen von fossilen Brenn- und Treibstoffen bewirken.

Gewisse Massnahmentypen sind im Kompensationsvertrag ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere:

- Reduktionen von CO2-Emissionen, die durch den Einsatz von Kernenergie erzielt werden;

- Reduktionen von CO2-Emissionen, die durch biologische oder geologische CO2-Sequestrierung, ausgenommen in Holzprodukten, erzielt werden;

- Reduktionen von CO2-Emissionen, die durch Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen erzielt werden, mit Ausnahme von Fahrzeugflotten; sowie

- Reduktionen von CO2-Emissionen durch Brennstoffwechsel von Erdölheizungen zu Erdgasheizungen bei Gebäuden.


Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann CTV zudem Kompensationsmassnahmen im Ausland vorschlagen. Ausserdem kann sie Bescheinigungen aus im Inland durchgeführten Kompensationsprojekten abgeben.

Berichterstattung über die Kompensationsmassnahmen

Jedes Jahr erstattet CTV dem BAFU Bericht über die Kompensationsmassnahmen, die CTV selbst oder von ihr beauftragte Dritte im vergangenen Jahr durchgeführt haben. Die Berichterstattung enthält für jedes Projekt des von CTV ausgearbeiteten Kompensationsprogramms einen transparenten Monitoringbericht. Das BAFU kann jederzeit und ohne Vorankündigung Kontrollen bei CTV durchführen. CTV muss den Monitoringbericht einer unabhängigen, vom BAFU bezeichneten Kontrollstelle zur Prüfung vorlegen. CTV kann ebenfalls unabhängige Kontrollstellen vorschlagen. Auf der Grundlage des geprüften Monitoringberichts entscheidet das BAFU, ob und in welchem Umfang die erzielten CO2-Emissionsreduktionen als Kompensationsmassnahmen anrechenbar sind.

Anrechnung der Massnahmen

Falls die von CTV oder von einem Dritten im Auftrag von CTV durchgeführten Massnahmen in einem Jahr mehr Emissionen kompensieren, als das Kraftwerk verursacht hat, so können diese Mehrleistungen zur Deckung allfälliger Ziellücken in anderen Jahren angerechnet werden. Innerhalb der im Folgenden definierten Abrechnungszeiträume kann also eine Ziellücke in einem bestimmten Jahr durch Massnahmen in anderen Jahren ausgeglichen werden.

In regelmässigen Abständen werden die durchgeführten Kompensationsmassnahmen und die Emissionen des Kraftwerks abgerechnet. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

- Die erste Abrechnung erfolgt 10 Jahre nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks. Bei dieser Abrechnung werden sämtliche Kompensationsmassnahmen berücksichtigt, die seit der Lancierung des Projekts durchgeführt wurden.

- Ab dem 11. Betriebsjahr erfolgen die Abrechnungen jährlich, wobei stets die letzten 10 Betriebsjahre betrachtet werden.

- Jedes Jahr wird eine Gesamtabrechnung durchgeführt, welche sämtliche Kompensationsmassnahmen berücksichtigt, welche seit der Lancierung des Projekts durchgeführt wurden.

Da die Emissionsreduktionsziele der Schweiz während der ersten Abrechnungsperiode auslaufen könnten, einigen sich die Parteien auf einen Mechanismus, der gewährleistet, dass die Ziele durch die Emissionen des Kraftwerks nicht beeinträchtigt werden.

Konventionalstrafe

Gemäss Artikel 11c des derzeit geltenden CO2-Gesetzes und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (CO2-Kompensationsverordnung) ist CTV zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, falls sie die Kompensationsverpflichtung nicht einhält.

Vertragsdauer

Der Vertrag gilt während der gesamten Betriebsdauer des Kraftwerks.

Er stützt sich auf die gesetzlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft waren. Sollten sich während der Vertragsdauer die gesetzlichen Bestimmungen so ändern, dass sie die Durchsetzung oder die Einhaltung des Vertrags erschweren oder erleichtern, werden der Bund und CTV dieser Entwicklung Rechnung tragen und die relevanten Vertragsbestimmungen einvernehmlich ändern.

Investitionsadditionalität

Im Zusammenhang mit der Investitionsadditionalität muss der Nachweis erbracht werden, dass das Projekt verglichen mit Referenzszenarien, die die Projektträgerschaft ohne Fördermassnahmen gewählt hätte, nicht wirtschaftlich wäre. Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die von der Projektträgerschaft durchgeführte Analyse massgebend. Diese muss nach denselben Methoden erfolgen, die üblicherweise für die Analyse vergleichbarer Vorhaben zur Anwendung kommen. Die Hypothesen, die der Analyse zugrunde gelegt werden, müssen im Einzelnen dokumentiert werden. Die Projektträgerschaft muss nach Möglichkeit nachweisen, dass sie bereits in der Vergangenheit dieselben Hypothesen für vergleichbare Investitionen angewendet hat. In diesem Rahmen kann auch davon ausgegangen werden, dass die Investitionen (z. B. Mehrinvestitionen für alternative Lösungen im Vergleich zu einer konventionellen Heizung) einen gewissen Gewinn abwerfen, damit Risiken - etwa im Zusammenhang mit noch im Entwicklungsstadium befindlichen Technologien oder Massnahmen - abgedeckt werden können. Eine weitere Methode, die Additionalität nachzuweisen, ist das Aufzeigen anderer Hemmnisse. In diesem Fall muss die Investitionsadditionalität nicht belegt werden.

Wird die Methode der Investitionsanalyse angewendet, kann auf das Aufzeigen anderer Hemmnisse verzichtet werden.

Die Analyse anderer Hemmnisse ist sinnvoll, wenn die Trägerschaft eines Projekts zur Reduktion der CO2-Emissionen das Projekt aus anderen bedeutenden Gründen nicht realisieren kann, obwohl die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gegeben ist, und zwar ungeachtet dessen, ob eine finanzielle Förderung verfügbar ist.

Um den Additionalitätsnachweis durch das Aufzeigen anderer Hemmnisse zu erbringen, muss die Projektträgerschaft belegen,

- aus welchen Gründen das Projekt nicht realisiert werden könnte, wenn es nicht als Kompensationsprojekt anerkannt wird; und

- wie die Hemmnisse im Rahmen des Projekts beseitigt werden sollen.

Die Hemmnisse und der Nachweis müssen belegt werden können. Der Nachweis kann nur für Projekte erbracht werden, bei denen die Kosten zur Beseitigung der Hemmnisse nachweislich einer Leistung entsprechen.

Quelle: Text BAFU, 26. September 2012

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