Sicherheit
im Umgang mit Daten - Websites
von Schulen
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Datenschutz im Internet |
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Datenschutz im Internet |
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E-School
und Daten- bzw. Persönlichkeitsschutz
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1.
Rechtliche Situation / Klagemöglichkeiten |
Das
sogenannte Recht am eigenen Bild ist sowohl privatrechtlich als auch strafrechtlich
geschützt. Grundsätzlich muss es sich niemand gefallen lassen,
dass gegen seinen Willen Aufnahmen (Bild oder Ton) gemacht werden.
Vorbehalten
bleiben überwiegende private (z.B. Überwachungskameras in privaten
Geschäften wie Migros, Coop etc.) oder öffentliche Interessen
(z.B. Information der Öffentlichkeit über Handlungen von Politikern
etc.) oder eine gesetzliche Ermächtigung (z.B. Blitzlichtaufnahmen
der Polizei im Strassenverkehr).
Zivilrecht:
Wer
durch gegen seinen Willen erstellte Ton- oder Bildaufnahmen in seiner Persönlichkeit
verletzt wird, kann mittels Klage vor Bezirksgericht am Wohnsitz einer
der Parteien erwirken, dass ...
a)
eine drohende Verletzung verboten, ...
b)
eine bestehende Verletzung beseitigt oder ...
c)
festgestellt wird, dass sich eine Verletzung störend auswirkt [Art.
28f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR
210)]. |
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Möglich
sind ausserdem Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung [Art. 41 und 49
des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220)].
Schwierig
ist in solchen Fällen jedoch der Nachweis, dass tatsächlich eine
Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Persönlichkeitsverletzend
können namentlich Fotografien sein, die die Intimsphäre betreffen.
Bei
ganz gewöhnlichen Aufnahmen liegt indes meist keine Persönlichkeitsverletzung
vor. Keine Persönlichkeitsverletzung liegt überdies bei der Fotografie
von Menschenmengen vor, bei denen die einzelnen Menschen nicht erkennbar
sind.
Strafrecht:
Das
Strafrecht unterscheidet zwischen dem Aufnehmen eines Gesprächs und
der blossen Fotografie, bzw. dem blossen Filmen ohne Tonaufnahme. Weshalb
der Gesetzgeber diese Unterscheidung traf, ist mir nicht bekannt.
Strafbar
ist das Aufnehmen eines fremden nichtöffentlichen Gesprächs ohne
Einwilligung aller daran Beteiligten [Art. 197bis des schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311)].
Blosse
Bildaufnahmen können nur dann zu einer Bestrafung führen, wenn
Tatsachen aus dem Geheimbereich eines anderen aufgenommen worden sind (Art.
179quater StGB). Es geht hier insbesondere um den sog. Voyeurismus.
Das
Filmen einer Schulstunde ohne Tonaufnahme kann folglich nicht bestraft
werden (keine Tatsachen aus dem Geheimbereich). Wurden allerdings auch
Tonaufnahmen gemacht, könnte Art. 197 bis StGB zur Anwendung gelangen.
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2.
Schutz / Prävention |
Schützen
können sich Lehrpersonen wohl nur dadurch, dass sie die Handys vor
der Schulstunde einziehen. Aus pädagogischen Gründen (Störung
des Unterrichts) können Lehrpersonen die Benützung elektronischer
Geräte während des Unterrichts verbieten und einen Verstoss dagegen
entsprechend ahnden.
Es
bleibt den Lehrpersonen überlassen, ob sie jeweils vor Beginn des
Unterrichts alle Handy an einem sicheren Ort deponieren lassen oder ob
sie lediglich bei Verstössen gegen das Benützungsverbot eingreifen.
Die
Lehrpersonen müssen eine der jeweiligen Situation adäquate Lösung/Strafe
finden. Zu beachten ist indes, dass die Lehrpersonen für die sorgfältige
Aufbewahrung eingezogener Handys haften (z.B. abgeschlossene Pultschublade
etc.).
Die
überwachung eines allfälligen Handy-Benützungsverbots auf
dem Schulareal ausserhalb des Unterrichts gehört im übrigen nicht
mehr zum Berufsauftrag der Lehrpersonen.
Präventiv
wirken kann aber auch eine allgemeine Information. Viele Schülerinnen
und Schüler wissen nicht, dass ein Recht am eigenen Bild besteht.
Sie wissen folglich nicht, dass auch von Ihnen nicht ohne ihre Einwilligung
Fotos und Filmaufnahmen gemacht werden dürfen. Viele Schülerinnen
und Schüler wissen ausserdem nicht, dass Fotos und Filme, die ins
Internet gestellt werden, sozusagen von jedermann verunstaltet und zweckenfremdet
werden können. |
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oben
3.
Exkurs: Überwachungskameras in öffentlichen Räumen |
Am
1. Juli 2008 wird das neue Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,
den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 in Kraft
treten. Gemäss dessen § 20 dürfen öffentliche Organe
öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen
Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe erforderlich ist.
Die
überwachung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss
sie durch die kantonale Datenschutzbeauftragte bewilligt werden und es
muss erkennbar sein, dass ein Raum/Platz überwacht wird. Ausserdem
ist in § 21 IDAG klar festgehalten, dass die dadurch gewonnenen Personendaten
(Filmaufnahmen) gelöscht werden, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgabe bzw. zu Beweiszwecken benötigt werden.
Die
öffentlichen Organe müssen sodann in einem Reglement unter anderem
festhalten, wozu sie welche Gebäude für wie lange überwachen
und was mit den so erhaltenen Daten (Filmen) geschieht (§ 11 der Verordnung
zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz
und das Archivwesen (VIDAG) vom 27. September 2007. |
Quelle:
Text Kanton Aargau, Rechtsdienst, 2008 |
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Links
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Externe
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Weitere Informationen
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Unterlagen zur Informationssicherheit
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