|
Schweiz Interkulturelles Zusammenleben |
|
|
|
Gleichstellung und kulturelle/religiöse Praktiken |
|
EKF verurteilt die Verletzung von Frauenrechten und legt Empfehlungen vor |
|
Religion und Kultur dürfen nicht dazu dienen, Frauen zu diskriminieren und Mädchen in der Schule zu benachteiligen. Als Gesellschaft sind wir verpflichtet, für die Errungenschaften des modernen Rechtsstaates einzustehen und diese Rechte allen Menschen in der Schweiz zu garantieren. Besonders die öffentliche Schule ist ein sensibler Bereich und es bedarf klarer Regeln, um das Recht der Kinder auf freie Entfaltung unabhängig vom Geschlecht zu schützen.
Gleichstellungsrechte dürfen nicht relativiert werden |
|
Als ausserparlamentarische Kommission und beratendes Organ des Bundes ist es die Aufgabe der EKF, sich mit kontrovers diskutierten Fragestellungen der Chancengleichheit von Frauen und Männern differenziert und kritisch auseinanderzusetzen. Die Kommission hat sich intensiv befasst mit Themen wie Kopfbedeckungen und Ganzkörperverschleierung, dem Umgang mit Kleidern und Symbolen in der Schule, mit Dispensationen für Unterrichtsmodule (Sexualkunde, Schwimmunterricht) sowie mit weiteren heiklen Themen wie religiösen Privatschulen und «Homeschooling» und dabei die unterschiedlichsten Standpunkte einbezogen. Auch schwierige Fragen gehören auf die politische Agenda und müssen offen besprochen werden. Die «politische Bewirtschaftung» dieser Themen durch ausländerfeindliche Kreise sollte nicht dazu führen, dass die gleichstellungspolitischen Institutionen als Gegenreaktion davor zurückschrecken, klar gegen frauendiskriminierende Praktiken Stellung zu beziehen.
Beschränkungen von religiösen/kulturellen Praktiken zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen sind angebracht |
|
Religion und Kultur dürfen nicht dazu dienen, Frauen zu diskriminieren, vom Genuss ihrer Rechte auszuschliessen oder Verletzungen zu rechtfertigen. Zu den elementaren Rechtspositionen, die der Staat zu achten und zu schützen hat, gehört nicht nur die Religionsfreiheit, sondern auch das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Schutz der physischen und psychischen Integrität, die Ehefreiheit oder das Recht auf Grundschulbildung. In der Schweiz zählen das revidierte Ehe- und Scheidungsrecht und der Gleichstellungsauftrag im Bereich der Schule zu den wichtigsten Fortschritten auf dem Weg der Gleichstellung der Geschlechter. Diese Entwicklungen sind eng verbunden mit der Emanzipation von religiös-patriarchalen Einflüssen, wie sie durch die Frauenbewegungen und nicht zuletzt durch die sexuelle Revolution vorangetrieben wurde. Der Staat ist gefordert, diese Errungenschaften mit Nachdruck zu erhalten und zu verteidigen. Dies gilt auch gegenüber religiösen oder kulturellen Ansprüchen von eingewanderten oder einheimischen Gruppierungen.
Ganzkörperverschleierung und Kopfbedeckungen |
|
Bei der Gesichtsverschleierung, wie sie Burkas oder Niqabs mit sich bringen, handelt es sich um eine stark frauendiskriminierende Praktik. Sie verhindert, dass sich Frauen in der Öffentlichkeit uneingeschränkt bewegen und ihr Gesicht zeigen, was ein wichtiges Element einer freien Gesellschaft ist. Ein strafrechtliches Verbot im öffentlichen Raum ist jedoch nicht angezeigt und wäre unverhältnismässig. Hingegen muss der Staat nach Auffassung der EKF das Tragen eines Gesichtsschleiers weder in der Schule noch sonst im Staatsdienst akzeptieren, und die Kantone und Gemeinden dürfen beim Zugang zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen auf der Erkennbarkeit des Gesichts und auf der Identifikation beharren.
Die Ganzkörperverschleierung ist nicht gleichzusetzen mit dem Kopftuch von Muslimas und weiteren geschlechtsspezifischen Kopfbedeckungen wie beispielsweise den Perücken orthodoxer jüdischer Frauen. Tragen erwachsene Frauen religiös motivierte Kopfbedeckungen im öffentlichen Raum aus freien Stücken, so ist dieser Entscheid aufgrund der Religionsfreiheit der Frauen ebenso zu respektieren wie das Tragen anderer religiöser Zeichen.
Kleider und Symbole in der Schule |
|
Die öffentlichen Schulen und die dort angestellten Lehrpersonen sollten äusserlich und im Hinblick auf die Bildungsinhalte religiös neutral auftreten. Die EKF empfiehlt den Schulen, religiöse Kleidungs- oder Schmuckstücke bei Schülerinnen und Schülern zu akzeptieren, soweit sie die soziale Entwicklung und die Interaktion der Kinder nicht beeinträchtigen. Nicht toleriert werden sollten geschlechtsspezifische Bekleidungen, die Ausdruck einer herabsetzenden, kontrollierenden Haltung gegenüber Frauen und ihrer Sexualität sind und ein Geschlechterverständnis zum Ausdruck bringen, das den Gleichstellungsanliegen des Staates fundamental zuwiderläuft. Darunter fallen aber nicht nur Gesichtsschleier und Kopftuch, sondern genauso lange Röcke, wie sie etwa von bestimmten freikirchlichen Strömungen vorgeschrieben werden.
Dispensationen für Unterrichtsmodule an öffentlichen Schulen |
|
Die Schule hat Glaubensüberzeugungen nur soweit zu respektieren, als das Recht der Kinder auffreie Entfaltung und Entwicklung nicht verletzt wird. Der Schulstoff, die Schulfächer sowie schulische Veranstaltungen wie Lager oder Ausflüge sollten für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch sein. Dafür sollten grundsätzlich keine Freistellungen gewährt werden. Die EKF begrüsst eine restriktivere Haltung der Kantone in diesen Fragen.
Religiöse Privatschulen und «Homeschooling» |
|
Auch die religiösen (und anderen) Privatschulen müssen stärker dazu angehalten werden, die staatlichen Bildungsziele einzuhalten. Dazu gehört auch, dass Mädchen weder bei der Bildungsvermittlung noch in ihren sozialen Handlungen zurückgebunden oder diskriminiert werden. Eine Bewilligung für «Homeschooling» sollte nur ausnahmsweise erteilt werden, sofern ausreichende sachliche Gründe vorliegen, oder nur für kurze Zeiträume.
Mehr Stoff zur Debatte in der neuen Nummer von «Frauenfragen» |
|
Das Positionspapier der EKF ist publiziert in der Nummer 1/2.2010 der Fachzeitschrift «Frauenfragen» mit dem Schwerpunkt «Frauenrechte - Kultur - Religion». Beiträge von Expertinnen mit unterschiedlichem religiösen Focus (jüdisch, christlich, islamisch) sowie Stellungnahmen aus Sicht der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen EKM und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassimus EKR vertiefen das Thema und laden ein zur Debatte.
nach
oben
Fachzeitschrift «Frauenfragen» - Nummer 1/2.2010 |
|
Inhaltsverzeichnis
Elisabeth Keller: Editorial Nr. 1/2.2010
Positionspapier der EKF: Gleichstellung der Geschlechter und kulturelle/religiöse Praktiken (2010)
Judith Wyttenbach: Religionsfreiheit, Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsauftrag: eine Übersicht über aktuelle Rechtsfragen
Frauen und Religionen in Europa. Zu den Empfehlungen des Europarates. F 1/2.2010
Femmes et religion en Europe. Résolution 1464(2005) de l’Assemblée parlementaire du Conseil de l’Europe
Elham Manea: Muslimische Parallelgesellschaften in der Schweiz?
Ina Praetorius: Die weiblichen Männerkirchen der Schweiz
Valérie Rhein: Zwischen Religionsgesetz und sozialer Konvention: Die Frau im Judentum
Regula Stämpfli: Zwischen Toleranz-Skylla und Fundamentalismus-Charybdis. Ein Kommentar zur aktuellen politischen Diskussion in der Schweiz
Interview mit Anu Sivaganesan: «Es braucht viele kleine Schritte bis zur Selbstbestimmung»
Simone Prodolliet: Welches Bild der Migrantin? Frauen in der Migration: Urteile und Vorurteile
Doris Angst: Frauenrechte - Religionskritik - Rassismus: Wo verlaufen die Grenzen?
Ausgewählte Literatur zum Schwerpunktthema: Frauenrechte - Kultur - Religion
Passagen: Seyran Ates: Der Islam braucht eine sexuelle Revolution. Eine Streitschrift
Kurz notiert
|
|
Quelle:
Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF, Dezember 2010 |
|
nach
oben
Links |
|
|
|
Externe
Links |
Weitere Informationen |
|
|