Naturwissenschaften
und Umwelt: Energie |
Erneuerbare
Energien - Bioenergie - Biogene Energie |
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Erneuerbare
Energien Biomasse |
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Erneuerbare
Energien Biomasse |
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Umweltschonende
Treibstoffe |
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Zur
Senkung des CO2-Ausstosses im Strassenverkehr werden Erd-, Flüssig-
und Biogas sowie andere Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen neu steuerlich
begünstigt. Damit werden wesentliche
Anliegen der Umweltpolitik umgesetzt. Der Bundesrat hat gestern die Verordnungen
zum revidierten Mineralölsteuergesetz verabschiedet und die Gesetzesänderung
auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Treibstoffe
wie Biogas, Bioethanol und Biodiesel werden von der Mineralölsteuer
befreit. Für Erd- und Flüssiggas wird die Steuer reduziert. |
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Diese
steuerlichen Massnahmen sollen dazu führen, dass fossile flüssige
Treibstoffe vermehrt durch Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen und
Erdgas ersetzt werden. Mit diesen Treibstoffen lässt sich der CO2-Ausstoss im Strassenverkehr reduzieren. Zusätzlich werden durch den vermehrten
Einsatz von Gastreibstoffen Schadstoffemissionen wie Feinstaub oder Ozon gesenkt.
Das
Parlament hat das revidierte Mineralölsteuergesetz am 23. März
2007 verabschiedet. Die abweichend vom Bundesratsvorschlag beschlossenen
Bestimmungen zu ökologischen und sozialen Mindestanforderungen sowie
zum Schutz der inländischen Produktion und Landwirtschaft erschwerten
die Umsetzung. Im Sommer hat der Bundesrat die Aussenpolitische Kommission
(APK), die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) und
die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte auf
die Differenzen mit dem Völkerrecht aufmerksam gemacht und um Stellungnahme,
insbesondere zu seinem völkerrechtskonformen Vorschlag, gebeten. Gleichzeitig
wurde eine Anhörung bei den direkt betroffenen Verbänden zu den
Verordnungsentwürfen durchgeführt.
Kommissionen
und Verbände haben die vom Bundesrat vorgesehene Umsetzung grundsätzlich
begrüsst. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bezüglich Mindestanforderungen
an den Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz, die sozialen Anforderungen
und die Wichtigkeit der Völkerrechtskonformität weiterhin Uneinigkeit
herrscht.
( Treibhaus-Effekt)
( Energie-Kennzahlen Schweiz)
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Schweiz:
Steuerliche Begünstigung umweltschonender Treibstoffe |
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Als
Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen werden die Treibstoffe gemäss EG-Richtlinie
2003/30/EG vom 8. Mai 2003 - ausgenommen Bio-ETBE und Bio-MTBE - bezeichnet.
Bio-ETBE und Bio-MTBE können aufgrund ihrer Persistenz (langfristiges
Fortbestehen) das Grundwasser gefährden, weshalb sie nicht gefördert
werden.
Aufgrund
der aktuellen Marktsituation sind sämtliche Treibstoffe aus erneuerbaren
Rohstoffen steuerfrei, sofern sie ökologischen und sozialen Mindestanforderungen
genügen. Sollte sich das Preisverhältnis allzu stark zuungunsten
fossiler Treibstoffe verändern, kann eine Teilsteuer auf biogene
Treibstoffe (Treibstoffe biologischen oder organischen Ursprungs) erhoben
werden.
Treibstoffe, die ökologisch unbedenklich sind, erhalten die Steuererleichterung
ohne Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz. Darunter fallen
Treibstoffe aus Abfällen oder Rückständen aus land- und
forstwirtschaftlicher Produktion.
Als
ökologische Mindestanforderungen gelten Kriterien bezüglich CO2-Reduktion,
Umweltbelastung und Erhalt des Regenwaldes sowie der biologischen Vielfalt (Biodiversität).
Treibstoffe
aus Raps leisten zwar einen beachtlichen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen,
sie sind jedoch bezüglich Umweltbelastung beim Rapsanbau kritisch.
Zudem wäre bei einem Verzicht auf den ökonachweis der Import
von Raps uneingeschränkt möglich, was aufgrund der Preisverhältnisse
EU-Schweiz die Produktion aus inländischen Rohstoffen bedrohen würde.
Treibstoffe aus Raps erhalten deswegen die Steuererleichterung nur, wenn
im Einzelfall der Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz
erbracht wird.
Treibstoffe
aus Zuckerrohr erfüllen zwar die Anforderungen an die Treibhausgasreduktionen
und die Umweltbelastung, die Ausweitung der Anbaufläche kann jedoch
den Erhalt des Regenwaldes gefährden. Solche Treibstoffe werden deshalb ebenfalls nur mit Nachweis
einer positiven ökologischen Gesamtbilanz von der Steuererleichterung
profitieren.
In der Regel keine Steuererleichterung werden Treibstoffe aus Palmöl,
Soja oder Getreide erhalten. Der Anbau dieser Rohstoffe stellt eine
Bedrohung für die Regenwälder und die biologischen Vielfalt (Biodiversität) dar. Zudem konkurrenzieren sie teilweise die Nahrungsmittelproduktion.
Als soziale Mindestanforderungen gelten grundsätzlich die Vorgaben
der sozialen Gesetzgebung bei Anbau und Produktion biogener Treibstoffe,
zumindest aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Die Beschränkung der steuerfrei importierbaren Mengen an biogenen
Treibstoffen wird völkerrechtskonform ausgestaltet. Den Steuerkontingenten
werden
deshalb sowohl die im Inland hergestellten Mengen wie die Importe angerechnet.
Die Mengen werden so hoch angesetzt, dass in der Praxis keine mengenmässige
Beschränkung der Einfuhr resultiert.
Die
Einzelheiten für die Nachweise der positiven ökologischen Gesamtbilanz
und der sozialen Produktionsbedingungen werden in Verordnungen des Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Volkswirtschaftsdepartements
geregelt. Die Verordnungen werden im 1. Semester 2008 ausgearbeitet und
umgesetzt. Die Inkraftsetzung des revidierten Mineralölsteuergesetzes
wird deshalb anschliessend auf Mitte 2008 erfolgen.
Den
bewilligten Pilot- und Demonstrationsanlagen (BTL-Produktionsanlage der Firma CHOREN in Deutschland), welche bereits heute steuerfreie Treibstoffe
aus erneuerbaren Rohstoffen gewinnen können, wird eine angemessene
übergangsfrist gewährt, bevor sie ebenfalls den Bestimmungen
des revidierten Mineralölsteuergesetzes unterliegen werden.
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oben
Richtlinien
für Biokraftstoffe |
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EG-Richtlinie
2003/30/EG vom 8. Mai 2003, Artikel 2 , Ziffer 2 |
Die
nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:
a) Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen
hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt
ist;
b) Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen öls mit Dieselkraftstoffqualität,
der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
c) Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil
von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität
erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist,
oder Holzgas;
d) Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung
als Biokraftstoff bestimmt ist;
e) Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung
als Biokraftstoff bestimmt ist;
f) Bio-ETBE
(Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol
hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE
beträgt 47 %;
g) Bio-MTBE
(Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der Grundlage
von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs
an Bio-MTBE beträgt 36 %;
h) Synthetische
Biokraftstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische,
die aus Biomasse gewonnen wurden;(BTL-Produktionsanlage der Firma CHOREN in Deutschland)
i) Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil
von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff
bestimmt ist;
k) Reines
Pflanzenöl: öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare
Verfahren aus ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch
chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp
geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt.
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