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Nationale Persönlichkeitsschutz-Kampagne |
Kinderpornografie - Unbefriedigende Rechtslage |
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Mai
2006
Wer
vorsätzlich Kinderpornografie konsumiert, soll auch dann bestraft
werden, wenn er die Bilder nicht auf den Computer heruntergeladen hat.
Die
Schweizer Landesregierung ist auf Anregung eines Parlamentsmitglieds bereit,
das Strafgesetzbuch entsprechend anzupassen.
Nach
heutigem Schweizer Recht macht sich nur jener Konsument harter Kinderpornografie
strafbar, der nicht weiss, wie er den Cache-Speicher seines Internet-Browsers
leeren kann. Durch diese Speicherleerung lassen sich die Spuren verwischen,
wenn Bilder nur angeschaut und nicht heruntergeladen werden. |
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Diese
Rechtslage sei unbefriedigend, meinen viele. Schliesslich verhalte sich
der Konsument von Kinderpornografie, der Internet-Seiten mit entsprechendem
Inhalt besuche, aber über keine weiteren Computer-Kenntnisse verfüge,
gegenüber dem Kind genauso kriminell wie derjenige, der wisse, wie
er sich Zugang zum Cache-Speicher seines Browsers verschaffen könne.
Nach
Meinung des Parlamentmitglieds kann der vorsätzliche Konsum von Kinderpornografie
"in keiner Form" toleriert wird. Wer zufällig mit solchen Inhalten
konfrontiert werde, etwa über so genannte "Pop-up-Fenster", habe von
der Gesetzesverschärfung nichts zu befürchten.
Die
Landesregierung ist mit der Motion aus dem Parlament gegen die Kinderpornografie
einverstanden der Motion anzunehmen. Sie meldet allerdings in einigen Punkte
Vorbehalte an.
Die
Landesregierung lehnt es auch ab, die Internet-Anbieter zur Abgabe von
Pornofilter-Software zu verpflichten. Dies würde ihrer Ansicht nach
nur falsche Sicherheit vorgaukeln und den Schutz der Kinder kaum verbessern.
Viel wichtiger sei eine gute Aufklärung.
Ebenso
wendet sich der Bundesrat gegen den Vorschlag, Hosting- Provider zu periodischen
Scans der bei ihnen gelagerten Inhalte anzuhalten. Angesichts der enormen
Datenmengen wäre dies technisch kaum praktikabel, heisst es in der
Stellungnahme zu Schweigers Vorstoss. Das Geschäft kommt nun ins Parlament.
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