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Vogelgrippe-Virus
Schweiz: Das Wichtigste in Kürze

Vogelgrippe Influenza A (H5N1)

Stand: 06.03.2006

In der Schweiz: Aktuelle Hinweise
Vogelgrippe
Influenza A
(H5N1)
Schutz- und
Überwachungs- zonen
Schutz- und Überwachungszonen Aktuell
Stand: 06.03.2006
Schutz- und Überwachungszonen sind in der Schweiz gegenwärtig in den Kantonen Genf, St. Gallen, Thurgau, den beiden Appenzell und Schaffhausen eingerichtet.
Informationen über den aktuellen Stand der Zonen:
Bundesamt für das Veterinärwesen (BVET), Schweiz
BVET Schweiz: Schutz- und Überwachungszonen
Die Vogelgrippe ist weiterhin eine Tierseuche. Die weltweit an der Vogelgrippe erkrankten Menschen (gegenwärtig etwa insgesamt 170) haben sich unter ganz besonderen Umständen mit dem H5N1-Virus infiziert.
Es gibt verschiedene H5-Virentypen. Der H5N1 ist jener Typ, welcher pandemiefähig ist und für Menschen unter bestimmten Umständen eine Gefahr darstellen kann.
Die Infektion eines Menschen ist nur über Tröpfchen-Infektion möglich (also nicht beim sich die Hand geben). Das Virus muss über die Atemwege in den Menschen gelangen. Der Mensch muss dabei grosse Mengen der Viren und dies über einen längeren Zeitraum in sich aufnehmen.
Eine Infektion des Menschen mit dem H5N1-Virus ist nur bei sehr intensivem und langanhaltendendem Kontakt mit infizierten Tieren möglich.
Das H5-Virus wird in Schweizer Labors nachgewiesen. Tiere mit nachgewiesenem H5-Virus werden in in das EU-Reverenzlabor in Weybridge (Grossbritannien) geschickt. Hier wird auf den Typ H5N1 untersucht. Diese Zentralisierung der Untersuchungen ermöglicht, Mutationsformen der Viren in Europa rasch zu erkennen.
Ein toter Vogel muss keineswegs mit dem H5N1-Virus infiziert sein. Singvögel sind gegenwärtig von der Vogelgrippe nicht betroffen.
Eine Infektion mit dem H5N1-Virus erfolgt nicht über die Haut des Menschen.
Eine Infektion mit dem H5N1-Virus erfolgt nicht über Wasser. Das Baden in Seen oder Flüssen ist unbedenklich.
Beim Berühren vom Vogelkot (zum Beispiel beim Autowaschen) kann sich der Mensch nicht mit dem H5N1-Virus infizieren.
Die Berührung eines mit dem H5N1-Virus infizierten Tieres oder von Tierprodukten führt nach heutigen Erkenntnissen zu keiner Infektion.
Die Übertragung des H5N1-Virus auf Katzen ist nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Normalerweise können sich Katzen nicht mit dem Virus infizieren. Eine Infizierung einer Katze ist selbst dann unwahrscheinlich, wenn das Tier einen infizierten Vogel gefangen bzw. gefressen hat.
Für die Übertragung des H5N1-Virus auf andere Tiere wie Hunde, Kühe, Meerschweinchen usw. liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Bei einer kurzzeitigen Berührung von an Vogelgrippe erkrankten Tieren kann sich der Mensch nicht mit dem H5N1-Virus anstecken.
Das H5N1-Virus wird beim Erhitzen auf 70º C bis 80º C (zum Beispiel beim Kochen) abgetötet.
Das H5N1-Virus wird beim Waschen mit Seife von der Haut des Menschen beseitigt.
Auch in Gebieten, wo das H5N1-Virus festgestellt wurde, gelten die üblichen Hygienemassnahmen wie etwa das Händewaschen nach dem Berühren von Tieren.
Das Einrichten von Beobachtungs- und Schutzzonen sind seuchenpolizeiliche Massnahmen. Das Hauptziel dieser Zonen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verhindern. In den Schutzzonen gelten jeweils besondere Vorschriften für den Transport und den Umgang von gefährdeten Tieren oder Menschen. In beiden Zonen bestehen für Menschen, welche den normalen Alltagsgeschäften (welche nicht in Zusammenhang mit gefährdeten Tieren stehen) nachgehen, keine erhöhten Gefahren.
In der Schutzzone müssen Geflügelhaltungen zudem regelmässig auf Todes- und Krankheitsfälle kontrolliert und klinisch überprüft werden. Der Kantonstierarzt überwacht in der Schutzzone Wildvögel, speziell Wasservögel. Bruteier, Fleisch und Produkte aus Geflügelfleisch dürfen nicht aus der Zone gebracht werden.
Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Schweiz BAG Bundesamt für Veterinärwesen (BAG) Schweiz BVET
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